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Datum
16.11.2018

2019: Wichtige Änderungen bei der Altersvorsorge

Auch 2019 treten wieder neue Gesetze in Kraft, die Einfluss auf die private Finanzplanung haben. MLP hat diese Reformen für Sie im Blick und zeigt etwaigen Handlungsbedarf auf. Teil 1: private und betriebliche Altersvorsorge.

Änderungen 2017
(Stefan_Schurr)

Der Gesetzgeber will etwas für die gesetzliche Rente tun – ohne dass die ergänzende Altersvorsorge dadurch weniger wichtig würde. Vielmehr wird die betriebliche Altersvorsorge (bAV) nochmals attraktiver.

Betriebliche Altersversorgung: Höhere Förderung mitnehmen

Wie jedes Jahr steigt im Januar auch wieder die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. 2019 klettert sie nach aktuellem Stand auf 80.400/73.800 Euro (West/Ost).

Direkte Auswirkungen hat das auch auf die betriebliche Altersversorgung. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen BBG können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich damit 2019 von 260 auf 268 Euro monatlich, der steuerfreie von 520 auf 536 Euro. Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.

Tipp: „Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik wird der Beitrag jedes Jahr automatisch analog der BBG-Entwicklung angepasst“, rät Ralf Raube, Leiter des Geschäftsbereichs betriebliche Vorsorge bei MLP.

Betriebliche Altersversorgung: Neuer Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen

Zahlt der Arbeitnehmer Teile seines Gehalts unmittelbar in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein, muss der Arbeitgeber ab Januar 15 Prozent des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung beisteuern, wenn er selbst durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019, für den Bestand dann ab 2022. Allerdings kann in manchen Tarifverträgen noch eine andere Regelung vereinbart sein.

Gesetzliche Rentenversicherung soll tragfähiger werden

Am 1. Januar 2019 tritt das „Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ in Kraft. Ziel der Regierung ist, das Rentenniveau dauerhaft zu stabilisieren. Mittel zum Zweck ist die sogenannte doppelte Haltelinie bis 2025. Eine Rentengarantie soll sicherstellen, dass das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleibt. Zusätzlich sollen die Beiträge bis dahin nicht über 20 Prozent des Bruttoverdienstes bzw. der Bemessungsgrenze steigen. Aktuell betragen sie 18,6 Prozent.

Das Rentenpaket ist allerdings mit erheblichen Kosten verbunden. Allein für die Finanzierung der Haltelinien muss der Bundeshaushalt jährlich 500 Millionen Euro zuschießen. Außerdem wird hier gerade einmal die Zeit bis 2025 in Blick genommen.

Mehr denn je müssen die Bürger realisieren: Die gesetzliche Rente ist nur ein Teil der Altersvorsorge. Sie allein kann den gewohnten Lebensstandard im Alter nicht finanzieren. „Nur eine ergänzende Vorsorge hilft daher, den Ruhestand flexibler und individueller zu planen“, betont Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.

Rentenpaket: Höhere Mütter- und Erwerbsminderungsrente

Verbesserungen bringt das neue Rentengesetz für Frauen, die vor 1992 Mutter geworden sind. Ihnen werden künftig zweieinhalb statt bislang zwei Rentenpunkte mehr zugeschrieben.

Auch für Erwerbsgeminderte, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Rente weiterführen konnten, gibt es ab 2019 eine Erhöhung. Doch auch diese jüngsten Anpassungen des Gesetzgebers ändern nichts daran, dass zusätzliche Absicherungen – sowohl bei der Altersvorsorge als auch gegen Berufsunfähigkeit – weiter unverzichtbar bleiben.

Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt

Beiträge zu einer Basis-Rente können als Sonderausgaben zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 24.305 Euro (bzw. 48.610 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ansetzbar sind davon 88 Prozent (im Vorjahr: 86 Prozent). Konkret bedeutet das: Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Förderung von 24.305 Euro sind rund 21.388 Euro (42.776 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 48.610 Euro) steuerlich ansetzbar. Die Grenze steigt jährlich an – bis im Jahr 2025 der Maximalbetrag komplett steuerlich geltend gemacht werden kann.

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